Satzung
Stand 23.05.2024
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Naturkindergarten „Die Biberbande“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in München und ist eingetragen im Vereinsregister (VR 210470).
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Organisation einer von den Eltern selbstverwalteten Kindertagesstätte. In der Einrichtung sollen Kinder familienergänzend betreut werden, wobei die Förderung und Erziehung in der freien Natur sowie die ganzheitliche Erfahrung in der Natur im Vordergrund stehen. Die Eltern sind zur aktiven Mitarbeit in der Einrichtung verpflichtet. Sie erarbeiten und entwickeln das pädagogische Konzept und entscheiden in allen Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und passive Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Eltern oder andere Sorgeberechtigte, die mindestens ein Kind durch den Verein betreuen lassen. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
- Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder können durch Antrag auf Mitgliedschaft alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und/oder materiell zu fördern, aber aktuell keine Kinder in der Einrichtung haben. Ein aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jederzeit zum Fördermitglied werden. Widerspricht der Vorstand nicht, beginnt die passive Mitgliedschaft in diesem Fall mit jenem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die passive Mitgliedschaft beantragt wurde. Durch den Wechsel überzahlte Beiträge werden mit den als aktives Mitglied zu zahlenden Beiträge verrechnet. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie bezahlen Mitgliedsbeiträge.
- Ehrenmitgliedschaft: Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder im Sinne der Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern berufen. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie bezahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz im Naturkindergarten.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der vom Verein betriebenen Kindertageseinrichtung, durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz einmaliger Mahnung seine Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge nicht erfüllt.
§5 Vereinsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird ein bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Elternversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht die Elternversammlung oder der Vorstand zuständig sind.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Elternversammlung
- Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden.
- Die Elternversammlung erarbeitet und entscheidet über Aufgaben und Ziele der Einrichtung. Sie entscheidet insbesondere über die Aufnahme neuer Eltern und die Einstellung von Bezugspersonen bzw. von Betreuungspersonal. Diese Aufgaben können durch Beschluss auf zu diesem Zweck gewählte Vertreter übertragen werden.
- Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sind mehrere Elternteile bzw. Sorgeberechtigte des/der in der Einrichtung betreuten Kindes/er Mitglied des Vereins, ist das Stimmrecht aller dieser Eltern/ Sorgeberechtigten auf eine gemeinsame Stimme beschränkt. Ein Mitglied kann in der Elternversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten werden.
- Über die Beschlüsse der Elternversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstands. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang seiner Vertretungsmacht eingeschränkt.
§9 Vorstand
- Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung:
Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 3000 ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dem Vorstand eine Entschädigung im Rahmen der steuerrechtlich geregelten Pauschalen zu gewähren.
§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder zulässig.
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.